Stimmt Ihre Rechnung und Abschläge für Strom oder Gas?
Stand:
02. September 2025
Denken Sie, dass Ihre Rechnung für Strom oder Gas falsch ist?
Wir helfen Ihnen dabei, das zu überprüfen.
Außerdem sagen wir Ihnen:
Das können Sie tun, wenn Sie einen Fehler gefunden haben.
Die Verbraucherzentrale wünscht sich, dass alle Menschen die Informationen auf der Internet-Seite gut verstehen können. Darum gibt es die Informationen jetzt auch in Leichter Sprache.
Dieser Text ist eine Zusammenfassung von einem längeren Text. Das heißt: Es gibt noch weitere Informationen zu diesem Thema. Den längeren Text können Sie hier lesen: Stimmen Rechnung und Abschläge für Strom oder Gas? Der längere Text ist nicht in Leichter Sprache geschrieben.
Meine Rechnung stimmt nicht. Was soll ich tun?
Die Rechnung ist zu hoch
Wenn die Rechnung falsch ist:
Dann müssen Sie die Rechnung meistens zunächst trotzdem bezahlen.
Schreiben Sie außerdem dem Anbieter einen Brief.
Verschicken Sie den Brief als Einschreiben.
Ein Einschreiben ist ein spezieller Brief.
Beim Einschreiben bekommen Sie Bescheid, wenn der Brief angekommen ist.
Schreiben Sie im Brief auch Ihre Kunden-Nummer.
Und die Rechnungs-Nummer.
Beschreiben Sie im Brief so genau wie möglich, was an der Rechnung falsch ist.
Schreiben Sie außerdem:
Sie haben die Rechnung nur unter Vorbehalt gezahlt.
Unter Vorbehalt bedeutet hier:
Sie möchten einen Teil vom Geld zurückhaben.
Wenn sich der Fehler bestätigt:
Dann bekommen Sie das zu viel gezahlte Geld zurück.
Das Guthaben in der Rechnung ist zu gering
Schreiben Sie dem Anbieter einen Brief.
Schreiben Sie, dass das Guthaben zu gering ist.
Schreiben Sie, warum das Guthaben Ihrer Meinung nach zu gering ist.
Kontrollieren Sie den Verbrauch in Ihrer Rechnung.
Beachten Sie beim Gas:
Der Zähler misst den Verbrauch in Kubik-Metern.
Aber auf der Rechnung steht der Verbrauch in Kilo-Watt-Stunden.
Zum Beispiel lesen Sie am Zähler ab:
Sie haben 500 Kubik-Meter verbraucht.
Dann steht auf der Rechnung ungefähr:
Sie haben 5.000 Kilo-Watt-Stunden verbraucht.
Nehmen Sie den Verbrauch auf dem Zähler mal 10.
Dann haben Sie den ungefähren Verbrauch auf der Rechnung.
Schätzungen
Eigentlich muss man den Verbrauch am Zähler ablesen.
Manchmal wird der Verbrauch aber geschätzt.
Das ist nur in Ausnahme-Fällen erlaubt.
Zum Beispiel in folgenden Fällen:
Wenn Sie den Verbrauch nicht am Zähler abgelesen haben. Und wenn Sie deshalb den Verbrauch Ihrem Anbieter nicht mitgeteilt haben. Obwohl Sie eigentlich zum Ablesen verpflichtet sind.
Der Anbieter kann aus anderen Gründen den tatsächlichen Verbrauch nicht feststellen. Der Anbieter ist daran aber nicht schuld. Beispiel: Der Grund-Versorger konnte nicht zum Zähler kommen. Zum Beispiel weil ihm niemand die Tür aufgemacht hat. Oder: Der Zähler funktioniert nicht richtig.
Vielleicht liegt die Schätzung zu hoch.
Das bedeutet:
Der Verbrauch wird höher geschätzt als er eigentlich war.
Lesen Sie den tatsächlichen Verbrauch am Zähler ab.
Teilen Sie den Zähler-Stand Ihrem Anbieter mit.
So kann Ihr Anbieter die Rechnung verbessern.
Sie lesen den Verbrauch am Zähler ab.
Aber Sie haben eigentlich einen anderen Verbrauch erwartet.
Dann ist vielleicht der Zähler kaputt.
Das passiert aber nur selten.
Meistens ist es so:
Sie haben vielleicht neue Geräte. Oder:
Sie haben Ihr Verhalten geändert. Zum Beispiel benutzen Sie jetzt öfter den Herd. Oder:
Es wohnen nun mehr Personen bei Ihnen. Oder:
Der Winter war besonders kalt. Oder:
Der Winter war besonders lang.
Stimmt der Preis in meiner Rechnung?
Achten Sie darauf, dass der Preis stimmt.
Nehmen Sie dazu Ihren Vertrag.
Im Vertrag steht der Preis in Cent oder Euro pro Kilo-Watt-Stunde.
Und der Grund-Preis.
Vielleicht haben Sie auch kürzlich eine Mitteilung über eine Preis-Änderung bekommen.
In der Mitteilung steht der neue Preis pro Kilo-Watt-Stunde.
Auch auf der Rechnung steht der Preis pro Kilo-Watt-Stunde.
Vergleichen Sie den Preis im Vertrag
oder in der Mitteilung mit dem Preis auf der Rechnung.
Wenn der Preis auf der Rechnung nicht mit dem Vertrag oder der Mitteilung übereinstimmt:
Dann rufen Sie Ihren Strom-Anbieter an.
Oder schreiben Sie ihm.
Oder Sie lassen sich rechtlich beraten.
Zum Beispiel in einer Beratungs-Stelle der Verbraucher-Zentralen.
Manche Anbieter fordern zu hohe Abschlags-Zahlungen.
Sie machen das, weil sie so bis zur nächsten Rechnung erst einmal mehr Geld zur Verfügung haben.
Manchmal wird deshalb der Verbrauch nicht abgelesen.
Sondern der Verbrauch wird sehr hoch geschätzt.
Das ist nicht in Ordnung.
Bitte akzeptieren Sie das nicht.
Ich möchte nicht, dass mein Verbrauch geschätzt wird. Was soll ich tun?
Sie möchten nicht, dass Ihr Verbrauch geschätzt wird?
Dann lesen Sie den Verbrauch am Zähler ab.
Und teilen Sie den Verbrauch immer dann Ihrem Anbieter mit, wenn er Sie dazu auffordert.
Achten Sie darauf:
Sie müssen den Verbrauch Ihrem Anbieter innerhalb eines bestimmten Zeit-Raums mitteilen.
Am besten, Sie teilen den Verbrauch Ihrem Anbieter schriftlich mit.
Sie können auch den Zähler-Stand fotografieren.
So haben Sie einen Nachweis.
Die Schätzung war unzulässig. Was soll ich tun?
Der Anbieter hat den Verbrauch geschätzt.
Aber das hätte er eigentlich nicht tun dürfen.
In der Rechnung müssen die Gründe für die Schätzung stehen. Überprüfen Sie diese Gründe.
Kontaktieren Sie Ihren Anbieter: Er soll Ihnen die Schätzung schriftlich erklären.
Vielleicht stimmen die Gründe für die Schätzung nicht. Oder vielleicht ist die Erklärung nicht richtig. Dann kontaktieren Sie Ihren Anbieter. Sagen oder schreiben Sie ihm, dass die Schätzung für Sie unzulässig war.
Lesen Sie den Verbrauch zusammen mit einer anderen Person am Zähler ab.
Die andere Person kann so bestätigen, dass Sie die richtige Zahl abgelesen haben. Teilen Sie den Verbrauch dem Anbieter mit. Am besten Sie schreiben Ihrem Anbieter.
Kontaktieren Sie Ihren Anbieter. Sagen oder schreiben Sie ihm, dass er die Rechnung korrigieren soll. Und dass er die Abschlags-Zahlungen korrigieren soll.
Ich möchte mein Guthaben sofort bekommen. Was soll ich tun?
Wenn Sie zu hohe Abschläge gezahlt haben:
Dann haben Sie in der Rechnung ein Guthaben.
Sie können von Ihrem Anbieter fordern, dass er Ihnen das Guthaben sofort gibt.
Der Anbieter muss das Guthaben spätestens mit der nächsten Abschlags-Zahlung verrechnen.
Wenn das Guthaben höher als der Abschlag ist:
Dann muss der Anbieter den Rest auszahlen.
Ich habe keine Rechnung bekommen. Was soll ich tun?
Wann muss Ihr Anbieter Ihnen die Rechnung schicken?
Ihr Anbieter muss Ihnen spätestens 6 Wochen nach Ende vom Abrechnungs-Zeit-Raum die Rechnung schicken.
Was ist ein Abrechnungs-Zeit-Raum?
Ein Abrechnungs-Zeit-Raum ist die Zeit, für die der Verbrauch bezahlt werden muss.
Ein Abrechnungs-Zeit-Raum darf nicht länger als 1 Jahr sein.
Ein Beispiel:
Der Abrechnungs-Zeit-Raum für Ihren Strom-Verbrauch ist vom 1. Mai bis zum 1. Juni.
Ihr Anbieter muss Ihnen spätestens bis zum 13. Juli die Rechnung schicken.
Was soll ich tun, wenn ich keine Rechnung bekomme?
Wenn Sie Ihre Rechnung nicht pünktlich bekommen:
Dann schreiben Sie Ihrem Anbieter eine Mahnung.
Eine Mahnung ist ein Brief mit einer Aufforderung.
Sie können in der Mahnung zum Beispiel schreiben:
Bitte schicken Sie mir die Rechnung.
Wenn Sie mir die Rechnung nicht schicken:
Dann zahle ich keine Abschläge mehr.
Bitte schicken Sie mir die Rechnung innerhalb von 4 Wochen.
Bitte verschicken Sie den Brief als Einschreiben.
Beim Einschreiben bekommen Sie Bescheid, wenn der Brief angekommen ist.
Sie können dem Anbieter auch schreiben, dass Sie sich vielleicht an eine Schlichtungs-Stelle wenden.
Was macht eine Schlichtungs-Stelle?
Schlichtungs-Stellen prüfen Streit-Fälle.
Am Ende geben Sie eine Empfehlung.
Für Kunden sind Schlichtungs-Stellen kostenlos.
Vielleicht hat Ihnen der Anbieter nach 4 Wochen immer noch keine Rechnung geschickt.
Sie zahlen deshalb keine Abschläge mehr.
Beachten Sie bitte:
Legen Sie sich das Geld zur Seite.
Denn wenn Sie die Rechnung später bekommen werden:
Dann müssen Sie alle Beträge bezahlen:
den tatsächlichen Verbrauch und auch
die Abschläge
Auch bei einem Anbieter-Wechsel gilt:
Ihr alter Anbieter muss Ihnen 6 Wochen nach Ende der Lieferung die Rechnung schicken.
Tipp: So können Sie nach besseren Tarifen suchen
Sehen Sie sich Ihre aktuelle Rechnung an.
Vergleichen Sie die Preise auf Ihrer aktuellen Rechnung mit anderen Angeboten.
Wir schreiben in dem Text nur die männliche Form. Zum Beispiel: Berater. Weil das leichter zu lesen ist. Gemeint sind aber immer auch alle Menschen.
Ihre Erfahrungen sind wichtig!
Für die Marktbeobachtung aus Verbrauchersicht können Ihre Erfahrungen sehr wertvoll sein: Schildern Sie uns Ihre Schwierigkeiten mit Unternehmen, Anbietern oder Produkten.
Beim Anbieterwechsel wird Ihnen oft ein Bonus in Aussicht gestellt. Ein Sofortbonus wird oft schon nach einer bestimmten Belieferungszeit von zum Beispiel 30 Tagen ausgezahlt, ein Neukundenbonus üblicherweise bei der ersten Jahresabrechnung gutgeschrieben. Hier kommt es aber auf die genauen Regelungen in den AGB der Anbieter an.
Rechnen Sie selbst nach, ob der Bonus korrekt ist. Fehlt er oder wurde er falsch berechnet, sollten Sie beim Versorger nachhaken und auf die Gutschrift bestehen.
Sind die Abschläge für Strom oder Gas realistisch?
Die Monatsabschläge müssen den letzten Jahresverbrauch widerspiegeln. Realistische Werte erhält man bei Strom- und Gaslieferverträgen so: Zunächst die Zahl der Kilowattstunden auf der Jahresrechnung mit dem Preis pro Kilowattstunde multiplizieren. Dann den sogenannten Grundpreis für das ganze Jahr hinzurechnen. Zum Schluss die entstandene Summe durch zwölf teilen.
Gibt es keine Daten aus dem Vorjahr, müssen sich Abschläge an vergleichbaren Kunden orientieren. Können Sie glaubhaft machen, dass Ihr Verbrauch etwa nach dem Auszug eines Haushaltsmitglieds zukünftig erheblich sinkt, muss Ihr Energieanbieter die Abschläge angemessen anpassen.
Passen Ihre Abschläge nicht, fordern Sie bei Ihrem Energieanbieter eine Anpassung ein. Das ist in der Regel kein Problem. Im Zweifelsfall können Sie Ihren Anspruch mit Fristsetzung per Einschreiben geltend machen. Ob der Abschlag für Sie passt, können Sie mit dem Rechner der Verbraucherzentralen überprüfen.
Ohne Rücksprache mit dem Energieanbieter sollten Sie Abschläge nicht verringern. Denn wenn Sie unberechtigt kürzen, kommen Sie in Verzug und müssen den Verzugsschaden tragen. Das bedeutet, dass Zinsen fällig werden. Daher sollten Sie das nicht ohne Rechtsberatung, zum Beispiel durch eine Verbraucherzentrale, tun.
Mehrere Anbieter fordern einen deutlich zu hohen Abschlag und nutzen diese Taktik, um sich einen zinslosen Kredit zu verschaffen. In manchen Fällen wird dazu der Verbrauch nicht abgelesen, sondern sehr großzügig geschätzt. Mehr dazu, wenn Energieanbieter höhere Abschläge fordern, lesen Sie im verlinkten Artikel.
Darf der Versorger meinen Strom- und Gasverbrauch schätzen?
Schätzungen des Stromverbrauchs sind in der Grundversorgung und in Sonderverträgen mittlerweile einheitlich geregelt und nur in wenigen Fällen zulässig. Hier einige Beispiele, wann eine Schätzung zulässig ist:
Der Ableser konnte ein Grundstück oder die Räume von Kund:innen zur Zählerablesung nicht betreten, weil sie den Zugang vereitelt haben.
Kund:innen waren verpflichtet, den Stromverbrauch selbst abzulesen. Das haben sie aber nicht oder erst verspätet getan.
Der Arbeitspreis hat sich innerhalb des Abrechnungszeitraums geändert. Dann darf der Grundversorger den Verbrauch "pauschal zeitanteilig berechnen" und somit eine Art Schätzung vornehmen. Entscheidend ist hier der Preis für den verbrauchten Strom, nicht der Grundpreis.
Der Zähler funktioniert nicht oder nicht richtig. Oder der Rechnungsbetrag wurde falsch berechnet, ohne dass die Fehlerquelle eindeutig feststellbar ist.
Während der Ersatzversorgung darf geschätzt werden. Die übernimmt der örtliche Grundversorger automatisch für maximal 3 Monate, wenn ein Lieferantenwechsel scheitert oder der aktuelle Stromversorger wegen Insolvenz nicht mehr liefert.
Wie kann ich eine Schätzung des Zählerstands verhindern?
Sie haben dazu im Prinzip nur eine Möglichkeit: Lesen Sie den Verbrauch selbst ab und übermitteln Sie die Daten fristgerecht dem Versorger. Am besten schriftlich. Um einen Nachweis zu haben, können Sie den Zählerstand fotografieren oder gemeinsam mit einem Zeugen ablesen.
Viele Energiekund:innen wissen gar nicht, dass ein Versorger ihren Verbrauch schätzen darf und wie die Voraussetzungen dafür sind.
Was tun, wenn die Schätzung unzulässig war?
Überprüfen Sie, ob die in der Rechnung angegebenen Gründe für die Schätzung tatsächlich vorgelegen haben.
Fordern Sie den Anbieter auf, dass er Ihnen die Schätzung in Textform erläutert.
Sollten Sie feststellen, dass die angegebenen Gründe nicht vorgelegen haben und die Erläuterung nicht nachvollziehbar ist, dann weisen Sie den Versorger darauf hin, dass die Schätzung aus Ihrer Sicht unzulässig war.
Lassen Sie checken, ob die Schätzwerte plausibel sind. Die Beraterinnen und Berater der Verbraucherzentralen helfen Ihnen dabei.
Lesen Sie den Verbrauch zusammen mit einem Zeugen am Zählerstand selbst ab und teilen Sie das Ergebnis dem Anbieter am besten schriftlich mit.
Fordern Sie den Versorger auf, die Abrechnung zu korrigieren und die Abschläge anzupassen.
Für die Grundversorgung stellt der Bundesgerichtshof klar, dass nicht bereits die unzulässige Schätzung zu einem Zahlungsverweigerungsrecht des Verbrauchers führt. Ein Zahlungsverweigerungsrecht kann nur dann bestehen, wenn eine fehlerhafte Rechnung zu einer "den Verbraucher benachteiligenden objektiven Unrichtigkeit der Rechnung, also zu einer Zuvielforderung führt". Das Recht, Geld zurückzubehalten, umfasst in diesem Fall auch nur die Zuvielforderung. Keinesfalls dürfen Sie die gesamte Zahlung verweigern. (BGH, Az. VIII ZR 243/12, Urteil vom 16. Oktober 2013)
Wenn die Schätzung unzulässig war, die Ablesung im Nachhinein nicht mehr möglich ist und Sie die geschätzten Verbrauchswerte bestreiten, dann kann auch ein Gericht Ihren Verbrauch schätzen.
Wie lange darf ein Versorger eine Nachzahlung für einen zu gering geschätzten Verbrauch fordern?
Grundsätzlich liegt die regelmäßige Verjährungsfrist bei 3 Jahren. Dies setzt juristisch allerdings die Fälligkeit voraus, d.h. einen festen Zeitpunkt, wann die Rechnung zu bezahlen ist. Energieforderungen werden frühestens 2 Wochen, nachdem die Rechnung dem Verbraucher zugegangen ist, fällig (§ 40c Abs. 1 S. 1 EnWG / § 17 Abs. 1 S. 1 StromGVV/GasGVV). Die Verjährungsfrist ist also erst frühestens 2 Wochen nach Zugang der Rechnung beginnen. Dies gilt auch für eine Energierechnung, die auf geschätzten Verbrauchswerten erstellt wird.
Die Rechtsprechung nimmt darüber hinaus allerdings auch noch an, dass Sie als Verbraucher:in den gesamten Verjährungszeitraum über mit einer Korrektur rechnen müssen. Denn die Verbräuche wurden ja lediglich geschätzt. Damit wurde zum Ausdruck gebracht, dass die Erfassung der Verbrauchswerte nicht endgültig ist.
Gut zu wissen: Ein Verbrauch, der in der Abrechnung nicht erfasst wurde, also eine zu niedrige Verbrauchsschätzung, kann nicht verjähren. Deshalb kann ein Versorger die Nachzahlung auf unbestimmte Zeit einfordern.
Wie lange kann ich ein Guthaben einfordern?
Weist die Rechnung ein Guthaben aus, können Sie immer die sofortige Auszahlung verlangen. Spätestens mit dem nächsten Abschlag muss es verrechnet werden.
Was mache ich, wenn ich keine Rechnung bekomme?
Ihr Anbieter muss die Rechnung für Strom oder Gas spätestens sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums erstellen. Ein Abrechnungszeitraum darf ein Jahr nicht überschreiten. Kommt Ihre Rechnung nicht pünktlich, sollten Sie diese beim Versorger anmahnen. Tun Sie dies am besten schriftlich als Einschreiben. So haben Sie einen Nachweis. Drohen Sie zudem damit, weitere Abschlagszahlungen einzustellen. Setzen Sie dem Versorger daher eine Frist von mindestens vier Wochen, um seiner Pflicht nachzukommen.
Um zusätzlich Druck zu erzeugen, können Sie mit der Einleitung eines für Sie kostenlosen Schlichtungsverfahrens vor der Schlichtungsstelle Energie drohen.
Sollten Sie dann tatsächlich die Abschlagszahlungen einstellen, weil nach Fristablauf immer noch keine Rechnung zugegangen ist, legen Sie sich Geld zurück, denn sobald die neuen Abschläge mit der Rechnung bekannt gegeben werden, müssen Sie auch rückwirkend die noch fehlenden bezahlen.
Die Sechs-Wochen-Frist gilt auch nach dem Ende des Lieferverhältnisses, also zum Beispiel für die Abschlussrechnung Ihres alten Anbieters nach einem Wechsel.
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