Die Betreuungs-Verfügung
Hier erklären wir:
Was ist eine Betreungs-Verfügung

Die Verbraucher-Zentrale will alle Menschen erreichen.
Darum gibt es hier Infos in Leichter Sprache.
So kann man den Text besser verstehen.
In diesem Text erhalten Sie Infos zur Betreuungs-Verfügung.
Was ist eine Betreuungs-Verfügung?
Eine Betreuungs-Verfügung ist ein schriftlich festgehaltener Wunsch.

Eine erwachsene Person bestimmt darin:
Wen das Betreuungs-Gericht als Betreuungs-Person bestimmen soll.
Falls eine Betreuung notwendig wird.
Zum Beispiel: Wenn Sie krank geworden sind.
Oder eine Behinderung bekommen haben.
Und dadurch Ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln
können.
Rechtliche Angelegenheiten sind zum Beispiel Verträge.
Sie brauchen dann jemanden, der Sie vertritt und unterstützt.
Betreuungs-Person bedeutet:
Diese Person kümmert sich um Ihre rechtlichen Angelegenheiten.
Zum Beispiel: Die Betreuungs-Person kann den Miet-Vertrag kündigen für Sie.
Sie entscheiden selbst: Wer Sie betreuen soll.
Sie schreiben Ihre Entscheidung dem Betreuungs-Gericht.
Betreuungs-Gericht bedeutet:
Das Betreuungs-Gericht gehört zum Amts-Gericht.
Es ist für die rechtliche Betreuung von Erwachsenen zuständig.
Für wen ist die Betreuungs-Verfügung besonders interessant?
Die Betreuungs-Verfügung ist besonders interessant für Sie:
- Wenn Sie allein-stehend sind.

- Wenn Sie keine Vertrauens-Person haben.
- Wenn Sie niemanden bevollmächtigen können oder wollen.
Mehr dazu erfahren Sie hier.
Einzelne Schritte zur Betreuungs-Verfügung
- Das Betreuungs-Gericht prüft: Ob Sie Ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können.
Wegen einer Krankheit oder einer Behinderung. - Das Gericht muss dann eine Betreuungs-Person bestimmen.
- Das Gericht muss Ihre Betreuungs-Verfügung beachten:
bei der Wahl der Betreuungs-Person.
In der Betreuungs-Verfügung steht: Wer Ihre Betreuungs-Person sein soll. - Das Gericht prüft dann:
Ob die gewünschte Person für die Betreuung geeignet ist. - Die gewünschte Person muss die Betreuung übernehmen wollen.
- Erst dann bestimmt das Gericht eine Betreuungs-Person.
- Die Betreuungs-Person ist gesetzlich verpflichtet:
Sie muss sich an Ihre Wünsche halten.
Sie muss auch gegenüber dem Gericht nachweisen:
Dass sie nach Ihrem Willen gehandelt hat. - Das Betreuungs-Gericht kontrolliert die Betreuungs-Person.
Das Gericht darf nur von Ihrem Wunsch abweichen:
Wenn die Betreuungs-Person wahrscheinlich nicht gut für Sie sorgen wird.
Was ist der Unterschied zur Vorsorge-Vollmacht?
In der Vorsorge-Vollmacht gilt:
Sie bestimmen direkt: Wer Sie vertreten soll.
Sie bestimmen auch: Welche Aufgaben diese Person übernehmen soll.
Sie brauchen kein Betreuungs-Gericht für die Vorsorge-Vollmacht.
Sie sind durch eine Betreuungs-Verfügung besser geschützt.
Davor, dass die Betreuungs-Person Ihren Willen missachtet.
Da das Betreuungs-Gericht die Betreuungs-Person kontrolliert.
Das ist bei einer Vorsorge-Vollmacht nicht der Fall.
Wenn Sie eine Kontrolle der Betreuungs-Person wünschen:
Dann entscheiden Sie sich am besten für eine Betreuungs-Verfügung.
Die Betreuungs-Person muss jährlich einen Bericht ans Gericht schreiben.
Die Betreuungs-Person muss im Bericht angeben:
- Was die Betreuungs-Person in dem Jahr für Sie getan hat.
- Einnahmen und Ausgaben
- Rechnungen
Eine Vorsorge-Vollmacht schließt eine gesetzliche Betreuung aus.
Das Gericht ordnet keine Betreuung an:
- Wenn Sie eine Vorsorge-Vollmacht erstellt haben.
Kosten vom Betreuungs-Verfahren
Das Betreuungs-Verfahren kostet einen festgelegten Betrag:
- Für die Einrichtung der Betreuung
- Für die Betreuung selbst
Der Betrag richtet sich danach: Wie viel Geld Sie haben.

Wer kann eine Betreuungs-Verfügung erstellen?
Wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind:
Dann können Sie eine Betreuungs-Verfügung erstellen.
Die Betreuungs-Verfügung ist keine rechtliche Erklärung.
Die Betreuungs-Verfügung ist ein Wunsch.
Das Betreuungs-Gericht muss diesen Wunsch beachten.
Wie erstellen Sie die Betreuungs-Verfügung?
Sie müssen die Betreuungs-Verfügung schriftlich erstellen.
Diese Inhalte müssen in einer Betreuungs-Verfügung stehen:
- Von Ihnen: Ihr Name, Ihr Geburts-Datum und Ihre Adresse
- Von der gewünschten Betreuungs-Person:
Name, Geburts-Datum, Adresse und Telefon-Nummer - Von einer Ersatz-Person für die Betreuungs-Person:
Name, Geburts-Datum, Adresse und Telefon-Nummer - Wünsche: Welche Aufgaben die Betreuungs-Person übernehmen soll.
- Datum und Ort der Erstellung der Betreuungs-Verfügung
- Ihre Unterschrift
- Falls notwendig: Ergänzungen.
Zum Beispiel: Wo Sie wohnen wollen.
Oder: Wie die Betreuungs-Person mit Ihrem Geld umgehen soll. - Falls möglich: Unterschrift der Betreuungs-Person mit Ort und Datum
Beurkundung und Beglaubigung
Die Betreuungs-Verfügung muss nicht beurkundet sein.
Beurkundung bedeutet:
Ein Notar erstellt eine Urkunde zur Betreuungs-Verfügung.

Damit bestätigt man die Echtheit der Unterschriften.
Ein Notar ist zuständig für die Beurkundung von Rechts-Geschäften.
Zum Beispiel: beim Kauf von Häusern.
Eine Beglaubigung kann aber sinnvoll sein.
In einer Beglaubigung steht:
Dass Sie die Person sind, die die Betreuungs-Verfügung erstellt hat.
Das Gesetz verlangt keine Beglaubigung.
Eine Beglaubigung verleiht Ihrem Willen aber mehr Nachdruck.
Eine Beglaubigung durch die Betreuungs-Behörde kostet Geld.
Inhalt der Betreuungs-Verfügung
Sie bestimmen in der Betreuungs-Verfügung:
Wer Ihre Betreuungs-Person sein soll.
Sie können genau festlegen: Wie man die Betreuung ausüben soll.
Sie können zum Beispiel Vorgaben machen zu:
- Wohnungs-Fragen: Zum Beispiel:
Dass Sie so lange wie möglich in Ihrem Zuhause leben möchten. - Gesundheits-Fragen
- Einer möglichen Pflege-Bedürftigkeit durch Krankheit oder Behinderung
- Geld-Fragen
Die Betreuungs-Person muss Ihre Wünsche so gut wie möglich umsetzen.
Änderung und Widerruf
Sie können die Betreuungs-Verfügung jederzeit ändern oder wider-rufen.
Hierfür können Sie die ursprüngliche Betreuungs-Verfügung ändern.
Wenn Sie eine neue Betreuungs-Verfügung erstellen:
Dann muss die alte Betreuungs-Verfügung vernichtet werden.
Ersetzen Sie auch alle Kopien der alten Betreuungs-Verfügung.
Aufbewahrung der Betreuungs-Verfügung
Die Betreuungs-Verfügung ist nur im Original und nicht als Kopie gültig.
Sie muss bei Bedarf schnell zur Verfügung stehen.
Man muss die Betreuungs-Verfügung leicht finden können:
- Sie können sie im eigenen Haushalt aufbewahren.
- Sie können sie auch Ihrer gewünschten Betreuungs-Person geben.
- Sie können sie einer anderen Person geben.
Damit die andere Person die Betreuungs-Verfügung dem Gericht gibt. - Sie können die Betreuungs-Verfügung dem Betreuungs-Gericht geben.
Das gilt in diesen Bundes-Ländern: Bremen, Hessen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen.
Lassen Sie Ihre Betreuungs-Verfügung im Vorsorge-Register eintragen.
Register bedeutet: Dort werden Daten und Unterlagen gespeichert.
Sie können Ihre Betreuungs-Verfügung im Zentralen Vorsorge-Register
eintragen lassen: Vorsorge-Register der Bundes-Notar-Kammer
Eingetragen werden die wichtigsten Daten der Betreuungs-Verfügung.
Zum Beispiel: Ihr Name und Ihre Anschrift.
Das Dokument der Betreuungs-Verfügung wird dort nicht aufbewahrt.
Die Erfassung der Daten kostet Geld.
Es ist hilfreich: Wenn Sie ein Hinweis-Kärtchen im Geld-Beutel haben.
Auf dem Hinweis-Kärtchen steht zum Beispiel:
An wen sich die Ärzte und Ärztinnen im Not-Fall wenden müssen.

Hilfen bei der Erstellung
Man kann diese Dokumente im Internet selbst erstellen.
Unser Angebot dafür heißt:
Selbst-bestimmt:
die Internet-Vorsorge-Dokumente der Verbraucher-Zentralen
Sie finden das Angebot hier kosten-frei.
Das Angebot ist nicht in Leichter Sprache.
Lassen Sie sich helfen beim Ausfüllen.
Sie können dann gemeinsam Schritt für Schritt diese Dokumente erstellen:
- Vorsorge-Vollmacht
- Patienten-Verfügung
- Betreuungs-Verfügung
Erklär-Texte und Hinweise helfen Ihnen dabei.
Auch dabei, die Auswirkungen der eigenen Entscheidungen zu verstehen.
Sie erhalten am Ende Ihre persönlichen Vorsorge-Dokumente.
Sie müssen die Dokumente dann noch ausdrucken und unterschreiben.
Sonst sind die Dokumente nicht gültig.
Vordrucke
Sie können diese Vordrucke verwenden:
- Vom Bundes-Ministerium der Justiz

- Aus dem Rat-Geber Betreuungs-Recht: mit Infos zur Vorsorge-Vollmacht
- Vorsorge-Handbuch der Verbraucher-Zentralen
Betreuungs-Vereine und Betreuungs-Stellen
Betreuungs-Vereine und Betreuungs-Stellen finden Sie:
im Telefon-Buch oder im Internet.
Beratung
In vielen Bundes-Ländern gibt es diese Stellen für die Beratung:
- Pflege-Beratungs-Stellen
- Senioren-Beratungs-Stellen
- Pflege-Stützpunkte
Die Beratungs-Kräfte haben Infos über Hilfs-Angebote in Ihrer Nähe.
Mehr Infos finden Sie in unserem Text: Betreuungs-Recht: Wer berät dazu?
Der Text ist in schwerer Sprache.
Der Text wurde in Leichte Sprache übersetzt von:
Fette Fahrt und leichte Beute – Barrierefreie Kommunikation Diane Mönch
Prüfung erfolgte durch:
Test-Lesende vom Büro für Leichte Sprache, CJD Erfurt
Illustrationen: © Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Bremen e.V., Illustrator Stefan Albers, Atelier Fleetinsel, 2013
Bilder: © Reinhild Kassing:
Aerztin-Beratung-4(1)
Beraterin-2-(c)Kassing
Anwaeltin-(c)Kassing
Im Gegensatz zu einer Vorsorgevollmacht gewährt eine Betreuung durch die gerichtliche Kontrolle also mehr Schutz vor Missbrauch. Daher ist eine Betreuungsverfügung immer dann ratsam, wenn der Verfasser eine Kontrolle des Betreuers wünscht. So hat ein Betreuer in den meisten Fällen einmal jährlich Rechenschaft über seine Handlungen gegenüber dem Gericht abzulegen, indem er einen Bericht nebst Rechnungslegung der Ein- und Ausgaben vorlegt. Ein Vorsorgebevollmächtigter unterliegt einer solchen Kontrolle nicht.
Bitte beachten Sie: Eine wirksame Vorsorgevollmacht schließt eine gesetzliche Betreuung aus. Wenn Sie eine Vollmacht erstellt haben, wird das Gericht in der Regel keine Betreuung anordnen.
Das Betreuungsverfahren ist mit Kosten verbunden. Sowohl für die Einrichtung der Betreuung als auch für die Betreuung im Folgenden erhebt das Gericht einen festgelegten Betrag, der sich nach den individuellen Gegebenheiten richtet.
Wer kann eine Betreuungsverfügung erstellen?
Jeder, der volljährig ist, kann eine Betreuungsverfügung verfassen. Es ist aber nicht erforderlich, dass der:die Verfasser:in der Betreuungsverfügung geschäftsfähig ist. Bei der Betreuungsverfügung handelt es sich nicht um eine rechtliche Erklärung, sondern um einen Wunsch, den das Betreuungsgericht zu beachten hat.
Form der Betreuungsverfügung
Sie müssen die Betreuungsverfügung schriftlich erstellen. Folgende Inhalte muss eine Betreuungsverfügung enthalten:
- Daten des Verfügenden: Name und Geburtsdatum des Verfügenden, möglichst mit Adresse;
- Daten des Wunschbetreuers: Name und Geburtsdatum des Wunschbetreuers und eventuell einer Ersatzperson, möglichst mit Adresse und Telefonnummer;
- Wünsche, wie der:die Betreuer:in seine Aufgabe erfüllen soll;
- Datum und Ort der Erstellung der Verfügung;
- Unterschrift des Verfügenden und ggf. Ergänzungen;
- ggf. auch Unterschrift des Wunschbetreuers mit Orts- und Datumsangabe
Eine Beurkundung ist nicht erforderlich. Eine Beglaubigung kann sinnvoll sein, ist allerdings gesetzlich nicht gefordert. Die Praxis zeigt jedoch, dass eine Beglaubigung der Unterschrift dem Willen des Betroffenen mehr Nachdruck verleiht. Die Beglaubigung dient dazu, sicherzustellen, dass Sie auch die Person sind, die die Betreuungsverfügung erstellt hat. Eine Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde kostet 10,00 Euro.
Inhalt der Betreuungsverfügung
Sie bestimmen in der Betreuungsverfügung, welche Person nach Ihrem Willen die Aufgaben als Betreuer übernehmen soll. Daneben können Sie hier auch genaue Wünsche bezüglich der Ausübung der Betreuung festlegen. So können Sie sich zum Beispiel wünschen, dass Sie so lange wie möglich in der häuslichen Umgebung leben möchten. Sie können aber auch Vorgaben zu Gesundheitsangelegenheiten und einer möglichen Pflegebedürftigkeit, zu Wohnungsangelegenheiten oder Finanzen (vgl. Musterformular im "Vorsorge-Handbuch" der Verbraucherzentralen) machen. Soweit dies möglich ist, hat der Betreuer die Wünsche umzusetzen. Sie können in der Betreuungsverfügung auch festlegen, wer auf keinen Fall zum Betreuer bestellt werden soll.
Änderung und Widerruf
Sie können die Betreuungsverfügung jederzeit ändern oder widerrufen. Hierfür können Sie das Original der ursprünglichen Verfügung ändern. Sollten Sie jedoch eine neue Betreuungsverfügung erstellen, muss die alte Verfügung vernichtet werden. Andernfalls könnte die alte Verfügung unter Umständen dem Betreuungsgericht vorgelegt werden.
Aufbewahrung der Verfügung
Die Betreuungsverfügung ist nur im Original gültig und muss im Bedarfsfall zeitnah zur Verfügung stehen. Sie sollten daher die Betreuungsverfügung leicht auffindbar und griffbereit aufbewahren.
- Sie können die Unterlagen leicht auffindbar im eigenen Haushalt aufbewahren.
- Sie können die Verfügung auch direkt Ihrem:Ihrer Wunschbetreuer:in übergeben.
- Sie können sie auch einer anderen Person aushändigen, die diese dem Gericht übergeben soll.
- In folgenden Bundesländern können Betreuungsverfügungen auch direkt beim Betreuungsgericht hinterlegt werden: Bremen, Hessen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen.
Zusätzlich ist es immer ratsam, ein Hinweiskärtchen bei sich im Geldbeutel oder bei den dauernd mitgeführten Papieren aufzubewahren, damit beispielsweise im Notfall die behandelnden Ärzte wissen, an wen sie sich im Bedarfsfall wenden müssen. Ein solches Hinweiskärtchen finden Sie hier zum Ausdrucken.
Hinweis: Lassen Sie Ihre Betreuungsverfügung im Vorsorgeregister registrieren
Über das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer können Betreuungsverfügungen auch einzeln getrennt von Vorsorgevollmachten registriert werden. Die Registrierung umfasst die wesentlichen Daten der Verfügungen, das heißt Name und Anschrift des Verfügenden und seiner Vertrauensperson, Umfang der Verfügung etc. Das Register verwahrt aber nicht das Schriftstück, in welchem die Betreuungsverfügung erklärt wurde. Die Kosten der Registrierung liegen zwischen 21,50 Euro und 26,00 Euro.
Hilfen bei der Erstellung
Sie können Ihre individuellen Dokumente mit dem Online-Tool „Selbstbestimmt - die Online-Vorsorgedokumente der Verbraucherzentralen“ erstellen. Dieser Online-Service ist kostenfrei erreichbar. Hier können Sie interaktiv und Schritt für Schritt eine Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung sowie Betreuungsverfügung zusammenstellen. Erklärtexte und Hinweise helfen dabei, die Tragweite der eigenen Entscheidung zu verstehen. Am Ende erhält man individualisierte Vorsorgedokumente. Damit die Dokumente allerdings Wirksamkeit entfalten, müssen diese ausgedruckt und unterschrieben werden.
Sie können bei der Erstellung Mustervordrucke verwenden (Muster des Bundesministeriums der Justiz, Musterformulare aus dem Ratgeber „Betreuungsrecht - mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht" oder dem „Vorsorge-Handbuch" der Verbraucherzentralen).
Betreuungsvereine und Betreuungsstellen
Sie finden Betreuungsvereine und Betreuungsstellen in Ihrer Nähe im Telefonbuch oder Internet. In vielen Bundesländern gibt es zudem Pflege- oder Seniorenberatungsstellen und sogenannte Pflegestützpunkte. Die Beratungskräfte dort geben Auskunft über Hilfsangebote bei Ihnen vor Ort. Weitere Informationen finden Sie in unserem Webtext „Betreuungsrecht: Wer berät dazu?“

