Welcher Preis gilt beim Einkauf? Wie lange muss Aktionsware vorrätig sein? Dürfen Waren umgetauscht werden? Und darf im Supermarkt genascht werden? Eine Menge Fragen und Mythen begleiten Verbraucherinnen und Verbraucher beim alltäglichen Einkauf.
Frau Halm, die Kasse ist häufig ein Ort, an dem sich die Gemüter erhitzen. Welche Regeln gelten beim Bezahlen?
Nicht selten kommt es vor, dass an der Kasse ein anderer Preis angezeigt wird als am Regal oder an der Ware. Das führt dann zum Streit darüber, welcher Preis gezahlt werden muss. Anders als viele Verbraucher annehmen, gilt: Richtig ist der Preis, der an der Kasse angezeigt wird. Denn: Der Kaufvertrag wird erst an der Kasse geschlossen. Der Kunde ist jedoch nicht dazu verpflichtet, das Produkt zu dem geänderten Preis zu kaufen.
Auch wer den Kleingeldbeutel auf dem Band ausschüttet, riskiert Streit und muss damit rechnen, abgewiesen zu werden. Mehr als 50 Münzen pro Einkauf muss der Kassierer nicht akzeptieren.
Günstige Sonderangebote sind nicht immer erfreulich, sondern führen oft zu Unmut. Warum?
Verbraucher beschweren sich häufig bei uns, dass im Prospekt ein Produkt beworben wurde, das dann schon nach wenigen Stunden ausverkauft war. Das führt verständlicherweise zu Frust und Ärger. Hier gilt: Anbieter dürfen nur dann mit preiswerten Angeboten werben, wenn diese in ausreichender Menge und in einem angemessenen Zeitraum vorrätig sind. Anderenfalls spricht man von einem irreführenden Lockvogelangebot. Diese Angebote sind unzulässig. Einen rechtlichen Anspruch auf das Sonderangebot haben Verbraucher leider nicht.
Weit verbreitet ist die Annahme, dass Waren im Supermarkt umgetauscht werden dürfen. Stimmt das?
Nein. Im stationären Handel haben Verbraucher grundsätzlich kein Recht auf den Umtausch von einwandfreien Waren. Das gilt selbst dann, wenn die Ware noch unverpackt ist und der Kassenbon vorliegt. Ein Umtausch ist nur im Wege der Kulanz möglich.
Sind Lebensmittel vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums verdorben, muss der Supermarkt sie jedoch zurücknehmen. Denn: Kunden haben das Recht auf eine mangelfreie Ware. Schwierig wird es aber, wenn man erst zuhause feststellt, dass etwas verdorben ist. Hier hilft es, den Kassenbon aufzuheben. Mit dem Bon kann man belegen, dass die Ware in dem Supermarkt gekauft wurde.
Und zum Schluss: Darf man im Supermarkt naschen?
Grundsätzlich ist es nicht erlaubt, Lebensmittel im Supermarkt zu probieren – also auch nicht die offenen Trauben oder Erdbeeren. Denn: Vor dem Kauf gehören die Waren dem Supermarkt. Etwas anderes gilt dann, wenn es zum Beispiel einen Probierstand gibt oder die Angestellten zustimmen, dass man den Schokoriegel schon vor dem Bezahlen isst. Das sollte aber vor dem Verzehr geklärt werden.
Zu diesem Thema gibt es auch eine Folge des Podcasts „Die Verbraucherhelden“ der Verbraucherzentrale Bayern. Der Podcast ist auf allen gängigen Plattformen verfügbar.
