Kündigung muss nicht telefonisch bestätigt werden

Pressemitteilung vom
Verbraucherzentrale Bayern klagt erfolgreich gegen Ionos SE
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Unternehmen dürfen von ihren Kundinnen und Kunden nicht verlangen, dass sie die Kündigung ihres Vertrags telefonisch bestätigen müssen. Das hat das Landgericht Koblenz in einem Verfahren gegen den Dienstleister Ionos SE im Sinne der Verbraucherzentrale Bayern entschieden (Az.: 11 O 12/23).

Kündigung darf nicht erschwert werden

Ionos SE bietet unter anderem Speicherplatz für E-Mail-Postfächer und Server an. Nachdem ein Verbraucher seinen Vertrag über einen Kündigungsbutton beendet hatte, wurde er vor die Wahl gestellt: Er sollte seine Kündigung entweder innerhalb von 14 Tagen telefonisch bestätigen oder der Vertrag würde wie bisher weiterlaufen. „Eine Kündigung muss nicht noch einmal bestätigt werden, damit sie wirksam wird. Dabei ist es egal, ob sie über einen Kündigungsbutton oder per Brief erklärt wird“, sagt Tatjana Halm, Juristin bei der Verbraucherzentrale Bayern. Es sei nicht zulässig, dass Firmen Verbrauchern das Kündigen von Verträgen durch dieses Vorgehen erschweren. „Wir freuen uns, dass das Gericht hier unserer Ansicht gefolgt ist und einem solchen Vorgehen einen Riegel vorgeschoben hat“, so Halm. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Verstöße melden

Fällt Verbrauchern auf, dass Unternehmen eine Bestätigung der Kündigung verlangen, können sie das der Verbraucherzentrale Bayern unter www.verbraucherzentrale-bayern.de/beschwerde-by melden. Bei Fragen zu diesem oder anderen verbraucherrechtlichen Themen hilft die Verbraucherzentrale Bayern weiter. Termine können vereinbart werden unter www.verbraucherzentrale-bayern.de/beratung-by/online-terminbuchung.

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