Marktcheck: Viele Anbieter mit rechtswidrigen AGB

Pressemitteilung vom
Verbraucherverbände überprüfen mehr als 800 Unternehmen: Jedes siebte mit unzulässigen Kündigungsklauseln
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Verbraucherverbände haben ihre Kräfte gebündelt und die Kündigungsfristen in Verträgen von über 800 Unternehmen überprüft. Für diese gelten bereits seit März 2022 verkürzte und damit verbraucherfreundlichere Regelungen. Ergebnis des Marktchecks: Jeder siebte Anbieter verstößt gegen die gesetzlichen Vorgaben und gibt in den Vertragsbedingungen unwirksame Laufzeitverlängerungen oder falsche Kündigungsfristen an. Die Verbraucherverbände haben Firmen, die gegen das Gesetz für faire Verbraucherverträge verstoßen, abgemahnt und falls erforderlich verklagt. Die Verbraucherzentrale Bayern hat in diesem Zusammenhang zehn Online-Dating Anbieter abgemahnt. Sechs Unternehmen haben bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben und ihre AGB geändert. Vier Verfahren sind noch offen.

Wer seit dem 1. März 2022 einen Vertrag mit einem Zeitschriftenverlag, Energieversorger oder Fitnessstudio abschließt, hat das Recht, diesen nach Ablauf der Mindestvertragszeit mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Für Handy-, Festnetz- und Internetverträge gelten die Regelungen bereits seit Dezember 2021 – mit der Besonderheit, dass dies auch für Altverträge gilt.

„Unser Marktcheck zeigt, dass viele Unternehmen ihre Hausaufgaben nicht gemacht haben und ganz schnell einiges nachholen müssen“, sagt Tatjana Halm, Referatsleiterin Recht und Digitales bei der Verbraucherzentrale Bayern. „Obwohl die Wirtschaft mehr als ein Jahr Zeit hatte, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen an die neuen Gesetze anzupassen, nutzt immer noch jeder siebte Anbieter unwirksame Klauseln.“ Insgesamt stellten die Verbraucherverbände 167 Verstöße bei 116 Unternehmen fest.

Gravierende Mängel aufgedeckt

Von Kiel bis München hatten die Verbraucherschützer eine lange Liste mit Langzeitverträgen aus fast allen Lebensbereichen auf ihren Tischen: Allen voran Strom- und Gasverträge, Verträge aus dem Bereich Telekommunikation, aber auch von Streamingdiensten und Spielekonsolenherstellern, Partnerbörsen und Datingplattformen, Fitnessstudios, Carsharing-Unternehmen, Anbietern digitaler Dienstleistungen und viele mehr.

Die aufgespürten unzulässigen Regelungen betrafen sowohl die Kündigungsfrist als auch die Vertragsverlängerung. So sahen manche AGB-Klauseln entgegen der Rechtslage eine stillschweigende Vertragsverlängerung um einen bestimmten Zeitraum vor oder eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat. Am prozentual häufigsten fanden die Experten ungültige AGB-Klauseln bei Abonnements für Kleidung und Bedarfsgegenstände (35 Prozent der untersuchten Firmen), Partnerbörsen und Dating (34 Prozent), Fitnessstudios und Tanz- oder Fitnesskurse (27 Prozent) sowie im Bereich Mobilität (24 Prozent).

Auffällig: Im Bereich Telekommunikation wurden mit nur zwei Prozent vergleichsweise wenig Verstöße festgestellt.

Verbraucherverbände bewirken Verbesserungen

Die Verbraucherverbände mahnten bislang 85 der 116 auffällig gewordenen Unternehmen ab. „Dass 60 Prozent der abgemahnten Unternehmen ihre Geschäftsbedingungen anpassen, ist ein erster Erfolg unseres gemeinsamen Marktchecks. Wir bleiben dran und bringen die noch offenen Verfahren zu Ende, um noch mehr Verbraucherinnen und Verbrauchern zu ihrem Recht zu verhelfen“, erklärt Tatjana Halm und ergänzt: „Wir werden auch ein Auge darauf haben, ob alle Unterlassungserklärungen in Zukunft erfüllt werden.“ Gegen zwei Anbieter wurde Klage erhoben, gegen einen eine einstweilige Verfügung erlassen. Bei 31 Unternehmen ist die rechtliche Prüfung noch nicht abgeschlossen oder es werden weitere juristische Schritte geprüft.

Tipp für Betroffene

Anbieter pochen oftmals recht erfolgreich auf ihre Geschäftsbedingungen. „Wer einen Vertrag nach dem 1. März 2022 abgeschlossen hat, kann diesen nach der Mindestlaufzeit jederzeit mit einer Monatsfrist kündigen. Dabei ist egal, was in den AGB steht“, so Halm. Wer sich unsicher ist, wie das durchzusetzen ist, kann sich an eine Verbraucherzentrale in der Nähe wenden und dort unabhängigen Rat einholen.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
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