Immer wieder melden sich Eigentümer von Wohnanhängern bei der Verbraucherzentrale Bayern mit der Frage, ob für einen Wohnwagen, der auf einem Campingplatz steht, der Rundfunkbeitrag gezahlt werden muss.
„Das kommt darauf an, ob der Verbraucher auf dem Campingplatz melderechtlich erfasst ist“, sagt Elisabeth Graml von der Verbraucherzentrale Bayern. Grundsätzlich ist pro Wohnung ein Rundfunkbeitrag zu zahlen. Wird ein Wohnwagen nicht dauerhaft auf einem Campingplatz abgestellt und nur in der Urlaubszeit für Reisen genutzt, gilt er nicht als Wohnung und es wird auch kein zusätzlicher Rundfunkbeitrag dafür fällig. Anders verhält es sich, wenn der Wohnwagen dauerhaft auf einem Campingplatz abgestellt ist und nicht oder nur gelegentlich fortbewegt wird. Ist der Verbraucher in diesem Fall melderechtlich am Campingplatz erfasst, wie es bei Dauercampingplätzen häufig der Fall ist, dann gilt der Wohnwagen als Wohnung und der Verbraucher ist beitragspflichtig.
Wie für jede Nebenwohnung ist eine Befreiung für alle Personen möglich, die den Rundfunkbeitrag bereits für eine Hauptwohnung zahlen. „Aber Vorsicht: Grundsätzlich ist keine Nebenwohnung automatisch beitragsfrei“, warnt Graml. Wird nicht rechtzeitig innerhalb von drei Monaten ab Einzugsdatum ein Antrag auf Befreiung der Nebenwohnung beim Beitragsservice gestellt, bleibt die Wohnung beitragspflichtig. Da eine rückwirkende Befreiung nicht möglich ist, kann es im Einzelfall zu hohen Nachforderungen kommen.
Bei Fragen rund um den Rundfunkbeitrag bietet die Verbraucherzentrale Bayern kostenfrei Rat und Unterstützung an. Eine Terminvereinbarung ist online unter verbraucherzentrale.bayern oder telefonisch unter (089) 55 27 94-0 möglich.