Diese Satzung legt die grundlegenden Regeln und Prinzipien für die Verbraucherzentrale Bayern fest und definiert ihre Struktur, Organisation und Verfahrensweisen. Sie dient als Verfassung des Vereins und regelt seine innere Ordnung.
1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1 Der Verein trägt den Namen Verbraucherzentrale Bayern e.V.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister eingetragen.
1.3 Wirkungsbereich der Tätigkeit des Vereins ist der Freistaat Bayern. Daneben beteiligt sich der Verein im Interesse einer bundeseinheitlichen Verbraucherpolitik landesübergreifend oder bundesweit an Gemeinwirtschaftsvorhaben.
1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Zweck und Aufgaben
2.1 Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck des Vereins ist es, den Verbraucherinteressen zu dienen und zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen.
2.2 Der Verein hat insbesondere die Aufgaben
- sich bei Gesetzgebung, Verwaltung und Wirtschaftsorganisationen sowie bei Anbietern für die Interessen der Verbraucher unter Berücksichtigung des Allgemeinwohles einzusetzen
- die Allgemeinheit und Einzelpersonen über alle die Verbraucher und ihre Haushalte betreffenden Fragen durch Beratung, Bildung und Information zu unterstützen
- die Rechte der Verbraucher wahrzunehmen und Verstöße gegen verbraucherschützende Vorschriften – insbesondere das Unterlassungsklagegesetz, das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie verbraucherrelevante Datenschutzbestimmungen – abzumahnen, durch erforderliche Maßnahmen zu unterbinden, beispielsweise durch Einleitung gerichtlicher Maßnahmen
- durch Öffentlichkeitsarbeit in den Medien landesweit zu einem gleichmäßigen Informationsstand der Verbraucher beizutragen
3. Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verein ist demokratisch, parteipolitisch neutral, überkonfessionell und unabhängig.
3.2 Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3.3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.4 Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Ziele verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.5 Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
3.6 Die Mitglieder haben weder bei ihrem Ausscheiden noch bei der Auflösung des Vereins Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
3.7 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Freistaat Bayern, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Punktes 2 der Satzung zu verwenden hat.
4. Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
4.1 Mitglied des Vereins können Verbände, Vereinigungen und juristische Personen sein, wenn sie die Vereinsaufgaben fördern wollen und dazu in der Lage sind. Sofern ein Interessengegensatz zu den Aufgaben des Vereins besteht, kann eine Mitgliedschaft nicht erworben werden.
4.2 Eine Mitgliedschaft kann ab Inkrafttreten dieser Satzung nur von auf Landesebene tätigen Verbänden, Vereinigungen und juristischen Personen erworben werden.
4.3 Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt auf schriftlichen Antrag. Die Entscheidung über den Antrag trifft der Verwaltungsrat in freiem Ermessen. Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Aufnahmebedingungen von Absatz 4.1 und 4.2 nicht gegeben sind. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Monatsersten, der auf den Aufnahmebeschluss folgt.
4.4 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder durch Erlöschen des Vereins. Die Mitglieder sind berechtigt, mit dreimonatiger Frist zum Ende des Kalenderjahres in Textform gegenüber dem Vorstand ihren Austritt zu erklären.
4.5 Wenn ein Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Verwaltungsrates ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Verwaltungsrat dem Mitglied Gelegenheit zu schriftlicher oder mündlicher Stellungnahme geben. Der Beschluss des Verwaltungsrates ist schriftlich mitzuteilen.
5. Rechte und Pflichten der Mitglieder
5.1 Die Mitglieder sind berechtigt
- an der Willensbildung des Vereins mitzuwirken
- die Einrichtungen des Vereins zu nutzen
- den Rat des Vereins einzuholen
5.2 Die Mitglieder sind verpflichtet
- die Ziele des Vereins zu fördern und an der Erfüllung der Aufgaben des Vereins mitzuwirken
- die von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeiträge zu entrichten
- eine vereinsschädigende Konkurrenz zu unterlassen
6. Organe des Vereins
6.1 Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Verwaltungsrat
- der Vorstand
6.2 Die Mitglieder des Verwaltungsrats können Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen Aufwendun-gen verlangen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit erforderlich sind. Der Vorsitzende und seine Stellvertretung können darüber hinaus eine Vergütung erhalten, über deren Grund und Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.
7. Mitgliederversammlung
7.1 Die Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung. Der Verwaltungsrat und der Vorstand nehmen beratend an der Mitgliederversammlung teil.
7.2 Der Vorsitzende des Verwaltungsrates beruft die Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform mit Angabe der Tagesordnung ein.
7.3. Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) durchgeführt werden. In welcher Form (Präsenz oder elektronische Kommunikation) die Sitzung stattfindet, entscheidet der Vorsitz des Verwaltungsrats. Hybridformate oder eine Stimmabgabe im Vorfeld sind nicht zulässig.
7.4 Anträge zur Tagesordnung können in Textform bis zu zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand gestellt werden. Der Verwaltungsrat ist davon unverzüglich zu informieren.
7.5 Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
7.6 Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder, der Verwaltungsrat oder der Vorstand dies unter der Angabe der Gründe schriftlich beantragen. Der Antrag ist beim Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu stellen.
7.7 Der Vorsitzende des Verwaltungsrates leitet die Versammlung, vertretungsweise sein
Stellvertreter. Dieser kann eine andere Versammlungsleitung bestimmen.
8. Aufgaben der Mitgliederversammlung
8.1 Beschlussfassung über vereins- und verbraucherpolitische Grundsätze
8.2 Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
8.3 Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates
8.4 Entgegennahme und Beratung des jährlichen Berichtes des Verwaltungsrates
8.5 Entgegennahme und Beratung des jährlichen Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
8.6 Genehmigung des vom Verwaltungsrat gebilligten jährlichen Wirtschaftsplanvorschlags
8.7 Entgegennahme des Wirtschaftsprüfberichtes
8.8 Entgegennahme und Genehmigung des Jahresabschlusses
8.9 Beschlussfassung über die Entlastung des Verwaltungsrates
8.10 Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
8.11 Entscheidung über Einsprüche gegen Beschlüsse des Verwaltungsrates gemäß Punkt 4.3 und 4.5
8.12 Beschlussfassung über Satzungsänderungen
8.13 Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
8.14 Bestellung von zwei Kassenprüfern für die Dauer von 3 Jahren
9. Beschlüsse der Mitgliederversammlung
9.1 Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jedes Mitglied kann sein Stimmrecht schriftlich auf ein anderes Mitglied übertragen. Jedes Mitglied kann nur ein anderes Mitglied vertreten.
9.2 Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
9.3 Wahlen erfolgen durch schriftliche Abstimmung. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.
9.4 Die Abberufung des Verwaltungsrats oder eines seiner Mitglieder ist nur aus wichtigem Grund möglich und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Mitglieder des Vereins. Ein wichtiger Grund liegt im Falle einer groben Pflichtverletzung oder der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vor.
9.5 Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift innerhalb von acht Wochen angefertigt, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern in Textform zuzusenden ist. Einwendungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Niederschrift in Textform an den Vorstand möglich. An den Verwaltungsrat sind diese unverzüglich weiterzuleiten.
10. Verwaltungsrat
10.1 Der Verwaltungsrat besteht aus fünf Personen. Die Kandidaten sind von den Mitgliedsverbänden vorzuschlagen.
10.2 Die Mitglieder des Verwaltungsrates sollen die Gewähr für eine unabhängige Amtsführung bieten und besondere Kenntnisse und Erfahrungen bezüglich der Vereinsarbeit mitbringen.
10.3 Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten Wahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
10.4 Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
10.5 Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
11. Aufgaben des Verwaltungsrates
11.1 Bestellung und Abberufung des Vorstands
11.2 Abschluss des Anstellungsvertrages mit dem Vorstand
11.3 Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins gegenüber dem Vorstand
11.4 Überwachung der Tätigkeit des Vorstands auf der Grundlage jederzeitigen Auskunftsrechts und Akteneinsichtsrechts über alle Vereinsangelegenheiten
11.5 Beratung und Genehmigung der vom Vorstand vorgelegten Jahresplanung, Billigung des jährlichen Wirtschaftsplanvorschlags
11.6 Beratung des Jahresabschlusses und des Jahresberichts
11.7 Zustimmung zu wirtschaftlichen Entscheidungen des Vorstands von erheblicher Bedeutung
11.8 Zustimmung zu verbraucherpolitischen Entscheidungen des Vorstands von erheblicher Bedeutung
11.9 Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder sowie über den Ausschluss von Mitgliedern
11.10 Berufung eines Beirats
12. Beschlüsse des Verwaltungsrates
12.1 Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
12.2 Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
12.3 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
12.4 Die Sitzungen des Verwaltungsrates können auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon oder Videokonferenz) durchgeführt werden. In welcher Form (Präsenz oder elektronische Kommunikation) die Sitzung stattfindet entscheidet der Vorsitz des Verwaltungsrats. Hybridformate sind zulässig. Eine Stimmabgabe im Vorfeld ist nicht zulässig.
12.5 Die Bestellung und Abberufung des Vorstands und dessen Vertretung bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat kann den Vorstand abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist jede grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
13. Vorstand
13.1 Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und führt die Geschäfte nach § 26 BGB.
13.2 Der Vorstand besteht aus einer Person. Der Vorstand wird für höchstens fünf Jahre bestellt. Wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Amtszeit endet mit dem Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters.
13.3 Dem Vorstand obliegt jede Tätigkeit, die geeignet ist, den Vereinszweck zu fördern. Für diese Tätigkeit erhält der Vorstand eine angemessene Vergütung. Näheres regelt der zwischen dem Verein und dem Vorstand abzuschließende Anstellungsvertrag.
14. Beirat
14.1 Es kann ein Beirat gebildet werden. Dieser kann den Verwaltungsrat und den Vorstand bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben beraten.
14.2 Der Verwaltungsrat kann bis zu zehn Beiräte berufen.
14.3 Der Beirat wird für die Dauer von drei Jahren berufen. Wiederholte Berufung ist möglich.
14.4 Der Beirat soll mindestens einmal im Jahr vom Verwaltungsrat mit Angabe der Tagesordnung einberufen werden.
15. Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins
15.1 Satzungsänderungen bedürfen zwei Drittel der abgegebenen und mindestens der Hälfte aller Mitgliederstimmen.
15.2 Redaktionelle Änderung und Änderungen an der Satzung, welche durch Vorgaben von Gerichten, Behörden oder dem Verband Verbraucherzentrale Bayern erforderlich werden, kann der Vorstand vornehmen. Diese Änderungen sind der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
15.3 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung in Präsenz mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Mitgliederstimmen stattfinden.
gez. Marion Zinkeler, geschäftsführender Vorstand