Was regelten die Vergleiche?
Aufgrund der Vergleiche konnten die Klagen beendet und eine weitere geplante Klage vermieden werden. Die außergerichtliche Einigung erfasste vier Fallkonstellationen:
Eigenmächtige Preiserhöhungen
Die Unternehmen verpflichteten sich, Rechnungen zu korrigieren und zu viel gezahlte Beträge zu erstatten. Die vergleichsweise geltenden Preise lagen teilweise mehr als 80 Prozent unter den einseitig erhöhten Tarifen.
Regina H. aus Sachsen sollte beispielsweise laut ihrer Stromrechnung vom Februar 2024 stolze 103,22 Cent/ kWh für ihren primastrom-Vertrag zahlen. Nachdem sie sich auf den außergerichtlichen Vergleich berief, hat das Unternehmen die Arbeitspreise nachträglich reduziert, zeitweise auf 27 Cent/kWh beziehungsweise auf 33 Cent/kWh.
Zurückgewiesene Widerrufe
Die Unternehmen hatten Widerrufe von Kund:innen als verspätet zurückgewiesen. Der Vergleich sah vor, dass Widerrufe nachträglich akzeptiert werden. Je nach Einzelfall konnten Kund:innen sofort oder früher als gedacht aus ihren Verträgen kommen und – auch rückwirkend – günstigere Tarife erhalten.
Überlange Vertragslaufzeiten nach Kündigung
Nach einer Kündigung bestätigten die Anbieter das Vertragsende in manchen Fällen erst weit in der Zukunft, teilweise erst für 2027. Der Vergleich legte fest, dass Kund:innen grundsätzlich spätestens zwei Jahre nach Vertragsbeginn aus ihren Verträgen entlassen werden. Außerdem galten ab der Kündigungserklärung günstigere Preise.
Irreführende „Preissenkungsangebote“
Nach den eigenmächtigen Erhöhungen hatten die Anbieter sogenannte Preissenkungsschreiben verschickt. Die darin beworbenen Preise lagen zwar etwas unter den erhöhten Tarifen, jedoch weiterhin weit über dem Marktdurchschnitt. Kund:innen, die dieses Angebot angenommen hatten, konnten sich ebenfalls auf den Vergleich berufen. Dieser legte eine Preisobergrenze fest. Je nach Situation konnten sich die Arbeitspreise dadurch rückwirkend mehr als halbieren.