Verbraucherzentrale Bayern gewinnt gegen Viagogo vor Gericht
Urteil bestätigt klare Regeln für Ticketbörsen
Die Ticketzweitmarkt-Plattform Viagogo muss den ursprünglichen Ticketpreis auf ihrer Webseite künftig deutlich sichtbarer machen. Außerdem darf das Unternehmen bestimmte Ticketangebote nicht mehr als besonders attraktiv bewerben. Das hat das Landgericht Hamburg nach einer Klage der Verbraucherzentrale Bayern entschieden.
Originalpreis muss klar erkennbar sein
Wer Tickets über Zweitmarktplattformen kauft, muss den ursprünglichen Ticketpreis, so wie er vom Veranstalter festgelegt wurde, auf den ersten Blick erkennen können. Nur dann können Verbraucherinnen und Verbraucher Preisunterschiede richtig einordnen und Angebote zuverlässig vergleichen. Außerdem erkennen Interessierte dann sofort, ob sie bei einer offiziellen Vorverkaufsstelle oder auf einer Weiterverkaufsplattform kaufen. Das ist wichtig für eine bewusste Kaufentscheidung und schützt vor überhöhten Preisen. „Entscheidend ist nicht nur, dass der Originalpreis eines Tickets irgendwo auf der Webseite angegeben wird. Verbraucher müssen diese Information während des Kaufprozesses so deutlich sehen, dass sie sie in ihre Entscheidung einbeziehen können“, betont Tatjana Halm, Referatsleiterin Recht und Digitales bei der Verbraucherzentrale Bayern.
Nach Auffassung des Gerichts erfüllte Viagogo diese Anforderungen nicht. Die Plattform verwendete im Buchungsprozess lediglich den Begriff „Nennwert“. Den konkreten Betrag zeigte sie erst an, wenn Nutzer den Mauszeiger darüber bewegten. Das Gericht stellte klar, dass Verbraucher nicht ohne Weiteres erkennen könnten, dass mit dem Begriff „Nennwert“ der ursprüngliche Ticketpreis gemeint ist. Außerdem reiche eine Information, die erst nach einem Mouse-Over sichtbar wird, nicht aus.
Keine Bestnoten für überteuerte Tickets
Das Gericht untersagte Viagogo außerdem, Ticketangebote mit Bewertungen wie „ausgezeichnet“ oder „9,8 von 10 Punkten" zu bewerben, wenn der vom Verkäufer geforderte Preis über dem ursprünglichen Ticketpreis des Veranstalters liegt. „Wer Angebote als ‚ausgezeichnet‘ bewirbt, vermittelt Verbrauchern den Eindruck, der Preis sei geprüft und besonders günstig. Liegt der tatsächliche Preis jedoch über dem ursprünglichen Ticketpreis, entsteht fälschlicherweise der Eindruck eines Preisvorteils. Das kann Interessierte davon abhalten, weitere Preise zu vergleichen”, so Tatjana Halm. Dabei spielt es keine Rolle, wie hoch der Aufschlag auf den ursprünglichen Ticketpreis ist. Bereits die Tatsache, dass ein Ticket teurer als auf dem Erstmarkt angeboten wird, macht eine solche Bewertung irreführend.
Das Urteil des Landgerichts Hamburg (Az.: 312 O 204/23) ist noch nicht rechtskräftig.
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