Amazon muss die Karten auf den Tisch legen

Pressemitteilung vom 16. September 2026

Verbraucherzentrale Bayern erreicht Urteil für mehr Transparenz bei Empfehlungen und Meldungen

Warum wird mir genau dieses Produkt angezeigt? Und wie lässt sich ein rechtswidriger Inhalt melden? Auf diese Fragen hatte Amazon bislang nur unbefriedigende Antworten für Verbraucherinnen und Verbraucher. Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hat nach einer Klage der Verbraucherzentrale Bayern nun klargestellt: So geht es nicht.

Logik hinter Empfehlungen muss offengelegt werden
 

Amazons Empfehlungssysteme entscheiden, welche Produkte in welcher Reihenfolge angezeigt werden – auf Basis von Nutzungsverhalten, früheren Käufen und Suchanfragen. Amazon listete zwar Kriterien auf, verschwieg aber bislang, wie sie gewichtet werden. Das reicht laut Gericht nicht aus. Amazon muss künftig auch erläutern, welche Bedeutung die einzelnen Kriterien im Verhältnis zueinander haben.
„Produktvorschläge lenken die Aufmerksamkeit von Verbrauchern und können Kaufentscheidungen beeinflussen – auch wenn sie wie eine praktische Serviceleistung daherkommen", sagt Tatjana Halm, Referatsleiterin Recht und Digitales bei der Verbraucherzentrale Bayern. „Nutzer müssen erkennen können, nach welcher Logik sie zustande kommen.

Melden von Rechtsverstößen wird nun einfacher

Gefälschte Markenwaren, volksverhetzende Rezensionen, unzulässige Heilsversprechen – wer bei Amazon Rechtsverstöße entdeckt, sollte sie mit wenigen Klicks melden können. Bislang hieß der dafür vorgesehene Button allerdings „Ein Problem mit diesem Produkt melden" – eine Formulierung, die eher an einen Defekt denken lässt als an einen Rechtsverstoß. Zudem war ein Einloggen notwendig, bevor überhaupt eine Meldung möglich war.

Das OLG Bamberg sieht das wie die Verbraucherzentrale Bayern: Missverständliche Formulierung und Login-Zwang erschweren die Meldung rechtswidriger Inhalte auf unzulässige Weise. „Ein Meldesystem muss leicht auffindbar und einfach nutzbar sein", betont Halm. „Plattformen dürfen ihre Verantwortung nicht durch komplizierte Meldewege umgehen."

Information über Inhaltsmoderation kaum auffindbar

Zudem hat das OLG Bamberg festgestellt, dass Amazon in seinen AGB Verbrauchern Informationen nicht leicht zugänglich zur Verfügung stellte. Laut Urteil setzt die leichte Zugänglichkeit voraus, dass ein durchschnittlicher Nutzer die Informationen ohne großen Aufwand finden kann. Verwendet der Unternehmer Hyperlinks in seinen AGB, so müssen sie so gestaltet sein, dass sie Verbrauchern einen verständlichen Weg weisen. Das erfüllte die Gestaltung von Amazon nicht: Weder in den AGB noch über spätere Links wurde ausreichend deutlich darauf hingewiesen, welche Meldewege und Verfahren den Verbrauchern nach dem Digital Services Act zur Verfügung stehen. „Es reicht nicht, Informationen irgendwo in den AGB zu verstecken. Amazon muss dafür sorgen, dass Nutzer sie dort finden, wo sie sie erwarten", betont Halm. Aufgrund des Urteils muss Amazon seine Gestaltung in den AGB anpassen und Verbraucher leicht zugänglich über ihre Rechte informieren.

Teilweise kein Erfolg für Verbraucherschützer

In zwei Punkten folgte das Gericht der Verbraucherzentrale Bayern nicht: Eine Einstellungsoption gegen Empfehlungen auch ohne Login scheiterte mangels Nachweises, dass Amazon in dem Fall personalisierte Daten überhaupt nutzt. Auch eine sichtbarere Platzierung der AGB-Zusammenfassung wurde nicht angeordnet.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 29. Juli 2026 (Az. 3 UKl 13/25 e) ist noch nicht rechtskräftig. 

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