Statement: Tatjana Halm zum Widerrufsrecht bei personalisierten Streaming-Abonnements
Tatjana Halm, Referatsleiterin Recht und Digitales bei der Verbraucherzentrale Bayern, zum Widerrufsrecht bei Streaming-Abonnements anlässlich des Urteils des Europäischen Gerichtshofs gegen Sky Österreich Fernsehen vom 9. Juli 2026 (Az.: C-234/25).
Pressestatement von Tatjana Halm, Referatsleiterin Recht und Digitales bei der Verbraucherzentrale Bayern, zum Widerrufsrecht bei Streaming-Abonnements anlässlich des Urteils des Europäischen Gerichtshofs gegen Sky Österreich Fernsehen vom 9. Juli 2026 (Az.: C-234/25):
„Das aktuelle Urteil des Europäischen Gerichtshofs stärkt die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern beim Abschluss von Streaming-Abonnements. Bei Angeboten, die sich dem persönlichen Nutzerverhalten anpassen, kann das Widerrufsrecht nicht pauschal ausgeschlossen werden. Das schafft mehr Rechtssicherheit und verhindert, dass Verbraucher vorschnell an langfristige Verträge gebunden werden.“
Hintergrund:
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Klage der österreichischen Verbraucherschutzorganisation VKI (Verein für Konsumenteninformation) gegen Sky Österreich. Streitgegenstand war eine Vertragsklausel, nach der das Widerrufsrecht bereits vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist erlöschen sollte, wenn Verbraucher der sofortigen Vertragserfüllung zustimmen.
Der EuGH stellte klar: Dynamische Streamingangebote, die über die bloße Bereitstellung von Inhalten hinausgehen und etwa durch persönliche Empfehlungen auf Basis des Nutzerverhaltens angepasst werden, sind in der Regel als digitale Dienstleistungen einzuordnen. Bei einer digitalen Dienstleistung kann das Widerrufsrecht nur vorzeitig erlöschen, wenn diese vollständig erbracht ist. Das Widerrufsrecht kann deshalb nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Verbraucher können ihre Verträge in der Regel innerhalb von 14 Tagen kündigen – auch wenn sie den Streaming-Dienst bereits genutzt haben.
Das Urteil ist auch für Deutschland relevant, da es sich bei den überprüften Normen um europäisches Recht handelt, das in Deutschland durch die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie gilt, unter anderem in den §§ 312g, 355, 356 BGB. In der Sache selbst muss nun der Oberste Gerichtshof in Österreich entscheiden.
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