Mehr Klarheit beim Einkauf
Gewährleistungslabel, Reparaturinformationen und strenge Regeln für Greenwashing
Seit dem 27. September 2026 müssen Händler Verbraucherinnen und Verbraucher mit einem einheitlichen Label über ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte informieren. Zugleich dürfen Unternehmen nicht mehr ohne Weiteres mit Begriffen wie „klimafreundlich“ oder „grün“ werben. Die Verbraucherzentrale Bayern erklärt, was sich ändert.
Viele Verbraucher waren bislang unsicher, was Begriffe wie Gewährleistung und Garantie bedeuten. Während die Gewährleistung ein gesetzliches Recht gegenüber dem Verkäufer ist, handelt es sich bei der Garantie um eine freiwillige Leistung des Herstellers oder Händlers. Die neuen Label sollen nun für mehr Klarheit sorgen.
Gewährleistungslabel informiert auch über kostenfreie Reparatur
Das neue Gewährleistungslabel klärt über die wichtigsten Aspekte der Gewährleistung auf, etwa über die Mindestdauer von zwei Jahren sowie über die Möglichkeit für Verbraucher, zwischen der kostenfreien Reparatur und der kostenfreien Ersatzlieferung der Ware zu wählen. Diese Informationspflichten gelten bei Online-Käufen ebenso wie im stationären Handel und bei sonstigen Vertriebsformen. „Verbraucher müssen auf einen Blick erkennen können, welche Rechte ihnen gegenüber dem Verkäufer zustehen“, sagt Tatjana Halm, Referatsleiterin Recht und Digitales bei der Verbraucherzentrale Bayern. Diese Informationspflichten gelten jedoch nicht für alltägliche Einkäufe im Laden, bei denen die Ware sofort bezahlt und übergeben wird – etwa beim Kauf von Lebensmitteln im Supermarkt.
Garantielabel schützt gesamte Ware
Neben dem neuen Gewährleistungslabel gibt es auch ein neues Garantielabel. Es informiert über eine freiwillige Garantie des Herstellers. Diese muss die gesamte Ware schützen und für mehr als zwei Jahre gelten. Sie darf keine zusätzlichen Kosten verursachen.
Reparaturmöglichkeiten müssen angegeben werden
Bei Waren muss außerdem leichter erkennbar sein, wie gut sie sich reparieren lassen. Verkäufer sind verpflichtet, dafür den EU-Reparierbarkeitswert anzugeben, etwa bei Smartphones oder Tablets. Gibt es keinen solchen Wert, müssen sie über Ersatzteile und Reparaturanleitungen informieren, sofern der Hersteller die Informationen bereitstellt. Zudem sind Händler verpflichtet anzugeben, wie lange Software-Updates verfügbar sind.
Auch grüne Versprechen müssen belegbar sein
Pauschale Begriffe wie „umweltfreundlich” oder „nachhaltig” dürfen künftig nur noch verwendet werden, wenn das Produkt nachweislich besonders umweltfreundlich ist. Verbraucher können dies anhand anerkannter Umweltzeichen, wie etwa dem Blauen Engel oder dem EU-Ecolabel erkennen. Unternehmen müssen ihr grünes Versprechen auch belegen können. Fehlt dieser Nachweis, ist Werbung mit angeblichen ökologischen Vorteilen verboten.
Häufig warben Unternehmen bisher mit Aussagen wie „aus 100 Prozent recycelten Materialien“, auch wenn damit nur ein Teil des Produkts, etwa die Verpackung, gemeint war. Das ist nun nicht mehr zulässig. „Entscheiden sich Kunden für ein nachhaltigeres Produkt, sollte nicht das überzeugendste grüne Marketing ausschlaggebend für den Kauf sein“, so Tatjana Halm. „Verbraucher brauchen verlässliche und nachvollziehbare Informationen statt vollmundiger Versprechen. Die neuen Vorgaben sind deshalb ein wichtiger Schritt gegen Greenwashing und für fairen Wettbewerb.“
Aus für erfundene Nachhaltigkeitssiegel
Eigens von Herstellern entwickelte Nachhaltigkeitssiegel, die den Eindruck erwecken, ihr Produkt sei besonders umweltfreundlich, werden verboten. Zulässig sind Siegel künftig nur noch, wenn sie auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruhen oder von einer staatlichen Stelle vergeben wurden. Die Kriterien eines Zertifizierungssystems müssen transparent und überprüfbar sein.
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