Verbraucherzentrale Bayern mahnt MietSofort.de erfolgreich ab

Pressemitteilung vom 05. November 2026

Fehlerhafter Bestellbutton: Betroffene sollten Forderungen widersprechen

Auf Wohnungssuche, schnell registriert und plötzlich soll man 79 Euro zahlen? Zahlreiche Nutzerinnen und Nutzer beschwerten sich seit September 2026 bei der Verbraucherzentrale Bayern über die Plattform MietSofort.de. Die Verbraucherschützer mahnten die Betreiberin Subscription Cancel LTD im Oktober 2026 ab, weil der Button bei der Registrierung nicht deutlich machte, dass Kosten entstehen. Nun hat das Unternehmen eine Unterlassungserklärung abgegeben und den Button geändert.

Buttonaufschrift „Zugang freischalten“ reicht nicht  

Statt korrekt auf die Zahlungspflicht hinzuweisen, war der Button für die Registrierung bei dem Wohnungsportal mit „Zugang freischalten“ beschriftet. Erst darunter stand in kleinerer Schrift „Zahlungspflichtig bestellen“. Das genügte aus Sicht der Verbraucherschützer den gesetzlichen Anforderungen nicht.  

„Wer online bestellt, muss vor dem entscheidenden Klick eindeutig erkennen können, dass eine Zahlungspflicht entsteht, ohne durch weitere Angaben abgelenkt zu werden“, sagt Katharina Grasl, Referentin Verbandsklage bei der Verbraucherzentrale Bayern. „Ist der Button nicht korrekt beschriftet, kommt kein kostenpflichtiger Vertrag zustande.“

Inzwischen trägt der Button auf der Seite die Aufschrift „kostenpflichtig bestellen“. Mit der Unterlassungserklärung gegenüber der Verbraucherzentrale Bayern hat sich das Unternehmen verpflichtet, den beanstandeten Anmeldevorgang künftig transparenter zu gestalten.

Rechnung erhalten? Das können Betroffene tun

Wer eine Zahlungsaufforderung von MietSofort.de erhalten hat, sollte der Forderung widersprechen, da wegen des fehlerhaften Buttons kein wirksamer Vertrag vorliegt. Wer bereits bezahlt hat, sollte den Anbieter zur Rückzahlung auffordern.  

Bei Unsicherheiten können sich Betroffene von der Verbraucherzentrale beraten lassen (zur Terminvereinbarung).

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

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