Ärztliche Zweitmeinung vor der Operation: Was gilt heute, was ändert sich?
Vor einer Operation können Patient:innen jederzeit eine zweite Fachmeinung einholen. Für bestimmte planbare Eingriffe gibt es ein strukturiertes Verfahren. Dieses wird durch das seit 30. Juli 2026 geltende GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz teils Pflicht. Infos bieten die Verbraucherzentralen.

Das Wichtigste in Kürze:
- Bei bestimmten planbaren Eingriffen oder Operationen haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf ein bestimmtes Zweitmeinungsverfahren. Es ist freiwillig, die Krankenkassen zahlen.
- Künftig wird es bei bestimmten Operationen Pflicht. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bestimmt erstmals bis zum 31.März 2027 mindestens einen Eingriff für eine verpflichtende Zweitmeinung.
- Bei diesen Eingriffen übernimmt die Krankenkasse die OP-Kosten nur, wenn Sie vor der Behandlung eine Zweitmeinung bei einer zugelassenen Fachärztin oder einem Facharzt eingeholt haben.
Habe ich ein Recht auf eine Zweitmeinung?
Wenn Ihnen eine Operation empfohlen wird, fragen Sie sich vielleicht, ob sie wirklich notwendig ist oder ob es andere Behandlungsmöglichkeiten gibt. Eine Zweitmeinung kann Ihnen helfen, eine gute Entscheidung zu treffen und unnötige Operationen zu vermeiden.
Gesetzlich Versicherte können eine zweite Ärztin oder einen zweiten Arzt um eine weitere Einschätzung bitten. Damit die Zweitmeinung über die gesetzliche Krankenkasse abgerechnet werden kann, muss die Ärztin oder der Arzt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, also Kassenarzt, sein.
Bitten Sie um die notwendigen Arztberichte und Untersuchungsergebnisse. So vermeiden Sie unnötige Doppeluntersuchungen.
Sie haben außerdem ein Recht auf Kopien Ihrer Patientenakte. Die erste Abschrift ist kostenlos. Die Verbraucherzentralen bieten eine Reihe von Musterbriefen an, die Ihnen helfen, zu Ihrem Recht zu kommen.
Freiwillige ärztliche Zweitmeinung bei bestimmten Eingriffen
Für bestimmte planbare Operationen gibt es das strukturierte Zweitmeinungsverfahren. Es wurde 2019 eingeführt und ist für Patient:innen freiwillig. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten.
Ein gesetzlicher Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung besteht aktuell bei diesen Eingriffen:
- Mandeloperationen
- Gebärmutterentfernungen
- Arthroskopische Eingriffe an der Schulter
- Amputation beim diabetischen Fußsyndrom
- Implantationen einer Knie-Endoprothese
- Eingriffe an der Wirbelsäule
- Kathetergestützte elektrophysiologische Herzuntersuchungen und Ablationen (Verödungen) am Herzen
- Implantation eines Herzschrittmachers, eines Defibrillators oder eines CRT-Aggregats
- Gallenblasenentfernung (Cholezystektomie)
- Hüftgelenkersatz
- Eingriffe an Aorteneurysmen
- Eingriffe bei lokal begrenztem und nicht metastasiertem Prostatakarzinom
- Eingriffe zur Karotis-Revaskularisation bei Karotisstenosen
- Transarterielle Linksherzkatheteruntersuchung (voraussichtlich ab 1. April 2027)
Der Anspruch auf eine qualifizierte ärztliche Zweitmeinung umfasst zum Beispiel auch einen Folge-, Wechsel- oder Korrektureingriff an der Knie-Endoprothese, sofern medizinisch eine Notwendigkeit besteht.
Ausgenommen von der Zweitmeinung sind Notfalloperationen.
Weitere Indikationen für das Zweitmeinungsverfahren werden in die Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren aufgenommen.
Wie läuft das strukturierte Zweitmeinungsverfahren ab?
- Hinweis auf die Zweitmeinung
Empfiehlt Ihnen Ihre Ärztin oder Ihr Arzt einen Eingriff aus der oben aufgeführten Liste, muss sie oder er Sie mindestens 10 Tage vor der Operation darauf hinweisen und Ihnen sagen, wo Sie eine zweite Meinung einholen können. - Sie entscheiden
Ob Sie eine Zweitmeinung einholen möchten, entscheiden Sie selbst. Das Verfahren ist freiwillig. - Unterlagen und Befunde
Wenn Sie eine Zweitmeinung wünschen, stellt Ihnen Ihre behandelnde Ärztin oder Ihr behandelnder Arzt die notwendigen Befunde und Unterlagen zusammen. - Zweite Meinung
Eine speziell qualifizierte Ärztin oder ein speziell qualifizierter Arzt prüft, ob der geplante Eingriff notwendig ist und ob es andere Behandlungsmöglichkeiten gibt. Das Ergebnis teil sie oder er Ihnen mit. - Sie entscheiden über die weitere Behandlung
Danach entscheiden Sie selbst, ob Sie sich operieren lassen oder eine andere Behandlung wählen. Auf Wunsch erhalten Sie einen schriftlichen Bericht.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat dazu ein Patientenmerkblatt erstellt. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt sollte es Ihnen aushändigen.
Gut verständliche Informationen über Eingriffe, für die ein Zweitmeinungsverfahren möglich ist, bietet die Stiftung für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen.
Wird das Zweitmeinungsverfahren bald Pflicht?
Ja, künftig soll das Zweitmeinungsverfahren verpflichtend werden. Das regelt das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Aktuell gibt es aber noch kein verpflichtendes Zweitmeinungsverfahren.
Welche planbaren Operationen betroffen sind, legt der GB-A fest. Bis zum 31. März 2027 muss er mindestens einen Eingriff bestimmen, danach jedes Jahr mindestens zwei weitere.
Für diese Eingriffe gilt dann: Sie müssen vor der Operation eine Zweitmeinung einholen und das auch nachweisen können. Ohne Nachweis übernimmt die Krankenkasse die Kosten für den Eingriff grundsätzlich nicht. Sie müssen ihn dann wie eine Selbstzahlerleistung bezahlen. Wie der Nachweis aussehen muss, legt der G-BA in seiner Zweitmeinungsrichtlinie fest. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt muss Sie rechtzeitig über die verpflichtende Zweitmeinung und mögliche Kosten informieren, wenn sie keine zweite Meinung einholen.
Wichtig: Bei den festgelegten Eingriffen ist die Zweitmeinung dann keine freiwillige Möglichkeit mehr, sondern Voraussetzung dafür, dass die gesetzliche Krankenkasse zahlt.
Wie finde ich Zweitmeinungsärzt:innen?
Für das strukturierte Zweitmeinungsverfahren, ob freiwillig oder verpflichtend, können Sie nur dafür zugelassene Ärzt:innen aufsuchen.
Sie müssen besonders qualifiziert und unabhängig sein und eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung haben.
Für die Genehmigung müssen sie bestimmte Voraussetzungen aus der Zweitmeinungsrichtlinie nachweisen. Die Zweitmeinung darf nicht bei der Ärztin, dem Arzt oder der Einrichtung eingeholt werden, die den Eingriff durchführen soll.
Welche Ärzte und Ärztinnen für den jeweiligen Eingriff in Frage kommen, sehen Sie auf der Website des Patientenservices der 116 117
Zweitmeinung als Extra der Krankenkassen
Unabhängig vom strukturierten Verfahren dürfen gesetzliche Krankenkassen ihren Versicherten bei anstehenden Operationen freiwillig ärztliche Zweitmeinungen zu anderen Diagnosen bezahlen. Fragen Sie deshalb bei Ihrer Krankenkasse nach.
Der Ablauf unterscheidet sich von Krankenkasse zu Krankenkasse. Viele empfehlen bestimmte Onlineportale, mit denen sie zusammenarbeiten. Dort laden Sie Ihre medizinischen Unterlagen hoch, die dann geprüft werden. Andere Krankenkassen vermitteln einen Termin bei Spezialist:innen, mit denen sie kooperieren.
Daneben gibt es private Gutachterbüros, die sich auf Zweitmeinungen spezialisiert haben. Diese Kosten tragen Sie selbst.




